Geschäftsbedingungen der Firma KLARMANN-LEMBACH e.K.

Geschäftsbedingungen der Firma KLARMANN-Lembach e.K.

I.                    I.            Angebot und Abschluss:

1            Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannten. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen

2             Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

3             Die unsere Waren und Leistungen betreffende Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, wie z.B. über technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte und Leistung etc. sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor. Bei nachträglichen Änderungen technischer Art – auch Typenänderungen – besteht keine Verpflichtung zur Benachrichtigung des Auftraggebers.

4             An unseren Kostenschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten ohne unserer Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

II.                  II.          Preise:

Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Abschlusstage uns vorliegenden gültigen Werkspreisen Erfahren diese bis zum Liefertage einer Erhöhung, so sind wir berechtigt, die Abschlusspreise entsprechend zu ändern

III.                III.          Liefer- und Leistungszeit:

1             Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen halten wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr. In diesem Falle beginnt die Lieferfrist mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, es sei denn, dass die Absendung infolge unseres grobfahrlässigen Verschuldens unmöglich wird. Sie verlängert sich – unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns getätigten Geschäft in Verzug ist. Eine ausdrückliche Inverzugsetzung durch uns ist nicht erforderlich. Teillieferungen kann der Auftraggeber nicht zurückweisen.

2             Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören beispielhaft nachträgliche eingetretene Materialschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintraten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten.

3             Falls wir für die Einhaltung einer Frist oder eines Termins die Gewähr übernommen haben und kein Fall der höheren Gewalt oder eines ihr gleichgestellten Ereignisses vorliegen, so muss uns geraten wir um mehr als 4 Wochen, bei ausländischen Fabrikaten um mehr als 8 Wochen, in Rückstand der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er hi9nsichtlich derjenigen Gegenstände vom Vertrag zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren.

IV.          Versand und Gefahrenübergang:

1             Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerortes, geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort sowie bei fob- und cif-Geschäften, auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in Einzelteilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen übernommen haben. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Versandfertig gemeldetes Material muss sofort abgerufen werden Andernfalls sind wir berechtigt, es auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk bzw. Lagerort geliefert zu berechnen Prämien für Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2             Die Lieferung frei Baustelle hat zur Voraussetzung, dass der Zielort auf einem für Fahrzeuge gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladungen ist der Empfänger allein verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

3             Für Unfälle, die beim Betreten oder Abladen der Transportmittel auftreten, haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von fremden Fahrzeugen verursacht werden die die Ware transportieren. Der Auftraggeber kann aber verlangen, dass wir die uns aus dem Schaden etwa gegen Dritte zustehenden Ansprüche an ihn abtreten.

V.           Zahlungsbedingungen:

1             Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar ohne Abzug sofort nach der Lieferung und unabhängig vom Rechnungsdatum und vom Eingang der Ware zu erfolgen.

2             Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden nicht berechtigt.

3             Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen und zwar auch dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers in Abänderung der ursprünglichen Vertragsabsprache Zahlungserleichterungen zugestanden werden.

4             Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor.

5             Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder die Abnahme der Ware bzw. deren Bezahlung verweigert oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamt Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in derartigen Fällen berechtigt, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, die gelieferten Gegenstände aus allen laufenden Verträgen auf Kosten des Auftraggebers unter Ausschluss jeder Zurückbehaltung und zur freien Verfügung über diese Gegenstände zurückzunehmen. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet die Geräte nebst Zubehör auf unser Verlangen hin kostenfrei und auf seine Gefahr entweder an das Lieferwerk oder an eine von uns angegebene Anschrift zurückzuliefern. Wir sind ferner berechtigt in derartigen Fällen ohne Setzen einer Nachfrist von allen laufenden Verträgen zurückzusetzen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von ihm gegebene Wechsel auch dann zur Einlösung vorgelegt werden können, wenn wir Schadenersatz- oder Nutzungsentschädigungsansprüche geltend machen.

VI.          Mängel, Haftungen, Verjährung:

1             Mängel müssen vom Auftraggeber unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich gerügt werden Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sich unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung spätestens aber 6 Wochen nach Eingang der Ware schriftlich rügen.

2             Die gerügten Gegenstände sind in dem Zustand in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden befanden, an die von uns genannte Anschrift unter Benutzung des von uns bezeichneten Versandweges und Transportmittels zurückzusenden oder zu einer Besichtigung bereitzustellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jegliche Haftung für uns aus.

3             Ist ein Mangel danach rechtmäßig und ordnungsgemäß gerügt, so können wir nach unserer Wahl entweder den Mangel im Rahmen der Gewähr gemäß Ziffer VII dieser Geschäftsbedingungen beseitigen oder einen Geldausgleich vornehmen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

4             Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Gegenstände oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

5             Wenn wir oder unsere Mitarbeiter vor - bei – oder nach einem Abschluss oder in anderem Zusammenhang Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür nur dann, wenn wir hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten haben in diesem Falle hatten wir bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung pro vereinbarten Entgeltes. 

6             Gebrauchte Geräte sind vor Versand durch Besichtigung am Standort abzunehmen. Unterbleibt die Besichtigung, so gelten sie mit der Verladung oder Abholung als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Die Lieferung gilt auch als erfolgt und das Gerät als abgenommen wenn nicht seitens des Auftraggebers innerhalb einer Woche nach gemeldeter Versandbereitschaft Abruf erteilt ist.

                Bei gebrauchten Geräten ist jede Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von uns vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instandgesetzt worden sind, gilt für die Gewährleitung unter Ausschluss weitergehender Ansprüche folgendes:                                       

                Die Gewährleitung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung uns vertraglich oblag. Deren Beanstandungen können wirksam nur schriftlich innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware erfolgen. Die Regelung in VI Ziffer 3 gilt auch hier.

7             Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin ausdrücklich zugestandene Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen § 276, Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

8             Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr sofern nicht das Gesetz oder diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vorsehen.

9             Ansprüche gleich welcher Art, können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir den Anspruch ausdrücklich abgelehnt haben Klage erhoben wird.

VII.         Gewähr:

1             Wir übernehmen unter der Bedingung, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt bei neuen Geräten die Gewähr für Güte und Ausführung vom Zeitpunkt der Lieferung ab Fertigungsstätte an gemäß den einschlägigen Bedingungen unserer Vorlieferer, die als bekannt vorausgesetzt werde andernfalls sie bei uns keine Gewähr übernehmen wir für die Vollständigkeit und den Inhalt von Montagebestimmungen, Bedienungsanleitungen pp. Der Herstellerwerke.

2             Die Gewährleistung kann von uns abgelehnt werden, wenn die Inbetriebsetzung nicht durch unsere oder Lieferwerk-Monteure erfolgt oder von anderer Seite Änderungen vorgenommen worden sind. Wir haften ferner nicht für Beschädigung, für fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder übermäßige Beanspruchung z.B. infolge Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel sowie für solche Beschädigungen, die durch chemische oder elektrische Einflüsse oder durch Zusammenstoß, andere Unfälle oder sonstige Umstände verursacht werden. Keine Gewähr übernehmen wir für die Eignung irgendeines Gerätes für einen bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden, ist allein Sache des Aufraggebers.              

VIII.       Monteure:

1             Monteure arbeiten im Auftrag sowie auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Für Zeitangaben über Beginn und Ende von Monteurgestellungen übernehmen wir keine Gewähr. Verzögerungen begründen keine Ersatzansprüche. Ohne unser Verschulden vergebliche Monteurgestellungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es wird berechnet:

Für die Arbeits- , Reise- und Wartezeit unsere jeweils gültigen Stundensätze für Monteure bis zu 8 Stunden täglich als Normalarbeitsstunden, Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden mit den festgelegten Zuschlägen. Auslösung auf Spesenersatz auf den der Monteur Anspruch hat für die Fahrt mit Eingerichten Werkstattwagen unser jeweiliger Fahrkilometerpreis.

2             Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Hilfskräfte, Geräte und Materialien auf eigene Kosten und Gefahr. Maßgebend für die Berechnung der Monteurgestellungen sind die im Arbeitsbericht (Monteurbericht) ausgewiesenen Stunden. Montagerechnungen sind als Bauauslagen nach Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zahlbar. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, Gewährentscheidungen zu treffen.

3             Falls Werksmonteure eingesetzt werden, gelten die Monteurbedingungen unseres jeweiligen Vertragswerkes, die als bekannt vorausgesetzt werden andernfalls sie bei uns angefordert werden können.

IX.          Eigentumsvorbehalt:

1             Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2             Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung erstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3             Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht veräußern, verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Er darf sie auch nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ins Ausland verbringen.

4             Die Forderungen des Auftraggebers aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einem oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten.

5                             Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

6             Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerätberechtigt. Wird unsere Restforderung gemäß der Regelung unter V. Ziffer 5 fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:

                a) die Ermächtigung zur evtl. Veräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretene Forderungen zu widerrufen.

                b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten und

                c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

7             Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8             Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorrübergehend um insgesamt mehr als 20 % geben wir auf Verlangen Sicherheiten in übersteigender Höhe nach unserer Wahl frei.

9             Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unser Vorbehaltsware oder der uns abgetreten Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

10.          Der Einwand, dass der in unserem Eigentum stehende Gegenstand zur Aufrechterhaltung der Existenz oder des Gewerbebetriebes des Auftraggebers unentbehrlich sei, ist ausgeschlossen.

X.            Aufrechnung:

                Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten uns gegenüber einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der Forderung, zu beurteilen. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung in Wechseln und Schecken oder durch andere Leistungen vereinbart wurden. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

XI.          Erfüllungsort und Gerichtsstand:

                Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen ist Lembach. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, dass unser Kunde nach Vertragsabschluss den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Ort der Niederlassung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist und wenn von uns Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Nach unserer Wahl können wir den Auftraggeber auch an seinen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

XII.         Teilnichtigkeit:

                Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene, rechtlich wirksame Regelung gelten, die dem am nächsten kommt was die Parteien gewollt haben oder hatte sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

 

 

 

 

 

 

 

Bedingungen mietweiser Überlassung - gültig für Mieter

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen, sowie für alle im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen KLARMANN-LEMBACH und dem Mieter.

2. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, KLARMANN-LEMBACH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen von KLARMANN-LEMBACH gelten auch dann, wenn KLARMANN-LEMBACH in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters ist.

3. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Zustimmung von KLARMANN-LEMBACH.

II. Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung (Mietschein) und durch die Übergabe des Mietgegenstandes von KLARMANN-LEMBACH an den Mieter zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen.

2. KLARMANN-LEMBACH ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

III. Mietdauer, Transportkosten


1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe, bzw. des vereinbarten Tages des Mietgegenstandes von KLARMANN-LEMBACH an den Mieter.

2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wurde keine Mietzeit vereinbart, endet der Vertrag mit Rückgabe des Mietgegenstandes.

3. Die Anlieferung und Rückbringung (Selbstabholung, Transport durch die Firma KLARMANN-LEMBACH oder Transport durch Drittfirmen/Spediteure) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.

4. Falls der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführenden Papiere verfügt.

IV. Mietberechnung


1. Grundlage für die Mietberechnung ist unsere jeweilige Staffel-Mietpreisliste. Dazu kommt gegebenenfalls die anteilige Versicherungsprämie lt. ABMG 92. Diese beträgt 10% der Mietsumme mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,— € zzgl. MwSt. Der Mietberechnung wird als Tagesmiete die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Betriebsstunden zugrundegelegt. Bei Überschreitung dieser Schichtzeit wird für jede weitere Stunde (bis max. 4 Stunden) 1/8 des Tagessatzes zusätzlich berechnet. Bei einer Überschreitung ab 5 Stunden wird ein zweiter Tag berechnet. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll auch genutzt wurde. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an den Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, hat er dies der Firma KLARMANN-LEMBACH mitzuteilen.

Eine stundenweise Vermietung kann nicht erfolgen!

2. Die Staffelung der Mietpreise richtet sich nach dem Zeitraum der Mietdauer zwischen Abholung und Rücklieferung.

Die Tagesmiete pro Tag gilt von 1 - 4 Arbeitstagen
Die Wochenmiete pro Tag gilt von 5 - 19 Arbeitstagen
Die Monatsmiete pro Tag gilt ab 20 Arbeitstagen un- unterbrochener Mietzeit.

3. Stillstandzeiten sind im Voraus anzumelden und zu genehmigen.

4. Die Mietpreise unserer Staffel-Mietpreisliste sind immer pro Tag in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Preise verstehen sich ohne Personal, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung und Maschinenbruchversicherung.

5. KLARMANN-LEMBACH erhält die Mietmaschine im gleichen Zustand, gereinigt und vollgetankt zurück. Andernfalls werden Reinigungskosten und Betriebsstoffe in Rechnung gestellt.

6. Fehlendes Werkzeug und Zubehör bei Rückgabe wird dem Mieter verrechnet.

V. Anzeige von Mängeln

1. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe des Mietgegenstandes Mängel und Beschädigungen anzuzeigen. KLARMANN-LEMBACH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von Ihm geplanten Zweck verwenden kann.

2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen erfolgen ausschließlich durch KLARMANN-LEMBACH.

VI. Pflichten des Mieters


1. Der Mieter versichert die Geräte gegen alle Risiken.

2. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit der Funktion der Maschine vertraut ist. Er ist verpflichtet den Mietgegenstand nur von Personen nutzen zu lassen, die über eine zum Führen des Mietgegenstandes notwendige Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Er kennt die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KLARMANN-LEMBACH.

3. Für etwaige in Ausfallzeiten der Geräte und Folgeschäden eintretende Verluste oder sonstige Nachteile des Mieters haftet KLARMANN-LEMBACH nicht.

4. Der Einsatz des Mietgegenstandes, im Interesse oder Auftrag Dritter Personen ist nur mit Zustimmung von KLARMANN-LEMBACH zulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte an KLARMANN-LEMBACH ab. Er verpflichtet sich Anschriften dritter Personen, sowie die Belege über die Höhe seiner Ansprüche sofort KLARMANN-LEMBACH zu benennen.

5. Pfändungen des Mietgegenstandes oder ähnliche Einwirkungen hat der Mieter sofort zu melden. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Mieter Wertersatz zu leisten, jedoch das Mietentgelt bis zum Wertersatz weiter zu entrichten. KLARMANN-LEMBACH kann den Mietgegenstand zur Geschäftszeit stets besichtigen.

6. Überbeanspruchung ist unstatthaft. Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandkontrolle, Ölwechsel und Schmierung dringend geboten. Bei Reparaturen sind nur Originalersatzteile auf Kosten des Mieters zulässig.

VII. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug


1. Die Mietrechnungen (Miete des Gerätes + die angefallenen Nebenkosten) sind nach Eingang der Rechnung sofort netto zahlbar.

2. KLARMANN-LEMBACH steht es zu, eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Die angefallenen Nebenkosten werden nach Ende der Mietzeit gesondert abgerechnet.

3. Bei entsprechender Mietdauer kann KLARMANN-LEMBACH eine Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 5 Mietwochen fordern. Eine Aufrechnung gegen Mietentgelt oder Nebenkosten ist ausgeschlossen.

4. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug wird er mit den banküblichen Verzugszinsen belastet. Zusätzlichen Schaden trägt der Mieter gesondert. KLARMANN-LEMBACH ist auch berechtigt, den Mietgegenstand sofort zurückzuholen.

VIII. Abkauf der Maschine

1. Ein Abkauf des gemieteten Gerätes ist möglich. Dabei wird die Mietrechnung in einem angemessenen Teil angerechnet.

2. Ein Mietkauf des gemieteten Gerätes ist möglich. Dabei werden von der berechneten Miete, bei Übernahme binnen 2 Monate 85 %, bei Übernahme binnen 4 Monate 80 % und bei Übernahme binnen 12 Monate 70 % angerechnet.

3 . Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass die Maschine im Zustand wie vorhanden und besichtigt gekauft ist. Anspruch auf jegliche Gewährleistung oder Mängelhaftung verfällt.

IX. Sonstiges

1. Die Lieferung von Waren, insbesondere von Ersatzteilen an den Käufer/ Mieter erfolgt nach Listenpreisen zu obigen Bedingungen, stets unter dem Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten.

2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden und Erklärungen nicht ausdrücklich befugter Personen sind nicht wirksam. Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Mieters/ Käufers ist Haßfurt.

2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, ist das Amtsgericht Haßfurt, ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Streitgegenstandes, soweit zulässig.

Sonderbedingungen - Großgeräte

1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermietern auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung.

2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in üblicher Höhe anzufordern.

3. Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt.

4. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Felle, Kraftstoffe, Reinigungsmittel usw.) sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

5. Die Geräte sind außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse durch den Mieter weitgehend zu schützen, durch den auch für ausreichende Bewachung zu sorgen ist.

8. Während der Mietzeit hat der Mieter dafür zu sorgen, das Dampfkessel in Abständen von 14 Tagen ausgewaschen werden und das die behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen stattfinden.

7. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter unter Übernahme etwaiger Kosten durchzuführen und die dazu erforderlichen Meldungen dem Vermieter rechtzeitig zugehen zu lassen.