Bedingungen mietweiser Überlassung – gültig für Mieter
I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen KLARMANN-LEMBACH und dem Mieter.
2. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, KLARMANN-LEMBACH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen von KLARMANN-LEMBACH gelten auch dann, wenn KLARMANN-LEMBACH in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters ist.
3. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Zustimmung von KLARMANN-LEMBACH.
II. Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung (Mietschein) und durch die Übergabe des Mietgegenstandes von KLARMANN-LEMBACH an den Mieter zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen.
2. KLARMANN-LEMBACH ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
III. Mietdauer, Transportkosten
1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe, bzw. des vereinbarten Tages des Mietgegenstandes von KLARMANN-LEMBACH an den Mieter.
2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wurde keine Mietzeit vereinbart, endet der Vertrag mit Rückgabe des Mietgegenstandes.
3. Die Anlieferung und Rückbringung (Selbstabholung, Transport durch die Firma KLARMANN-LEMBACH oder Transport durch Drittfirmen/Spediteure) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
4. Falls der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführenden Papiere verfügt.
IV. Mietberechnung
1. Grundlage für die Mietberechnung ist unsere jeweilige Staffel-Mietpreisliste. Dazu kommt gegebenenfalls die anteilige Versicherungsprämie lt. ABMG 92. Diese beträgt 10% der Mietsumme mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,— € zzgl. MwSt. Der Mietberechnung wird als Tagesmiete die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Betriebsstunden zugrundegelegt. Bei Überschreitung dieser Schichtzeit wird für jede weitere Stunde (bis max. 4 Stunden) 1/8 des Tagessatzes zusätzlich berechnet. Bei einer Überschreitung ab 5 Stunden wird ein zweiter Tag berechnet. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll auch genutzt wurde. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an den Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, hat er dies der Firma KLARMANN-LEMBACH mitzuteilen.
Eine stundenweise Vermietung kann nicht erfolgen!
2. Die Staffelung der Mietpreise richtet sich nach dem Zeitraum der Mietdauer zwischen Abholung und Rücklieferung.
Die Tagesmiete pro Tag gilt von 1 – 4 Arbeitstagen
Die Wochenmiete pro Tag gilt von 5 – 19 Arbeitstagen
Die Monatsmiete pro Tag gilt ab 20 Arbeitstagen un- unterbrochener Mietzeit.
3. Stillstandzeiten sind im Voraus anzumelden und zu genehmigen.
4. Die Mietpreise unserer Staffel-Mietpreisliste sind immer pro Tag in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Preise verstehen sich ohne Personal, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung und Maschinenbruchversicherung.
5. KLARMANN-LEMBACH erhält die Mietmaschine im gleichen Zustand, gereinigt und vollgetankt zurück. Andernfalls werden Reinigungskosten und Betriebsstoffe in Rechnung gestellt.
6. Fehlendes Werkzeug und Zubehör bei Rückgabe wird dem Mieter verrechnet.
V. Anzeige von Mängeln
1. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe des Mietgegenstandes Mängel und Beschädigungen anzuzeigen. KLARMANN-LEMBACH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von Ihm geplanten Zweck verwenden kann.
2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen erfolgen ausschließlich durch KLARMANN-LEMBACH.
VI. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter versichert die Geräte gegen alle Risiken.
2. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit der Funktion der Maschine vertraut ist. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur von Personen nutzen zu lassen, die über eine zum Führen des Mietgegenstandes notwendige Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Er kennt die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KLARMANN-LEMBACH.
3. Für etwaige in Ausfallzeiten der Geräte und Folgeschäden eintretende Verluste oder sonstige Nachteile des Mieters haftet KLARMANN-LEMBACH nicht.
4. Der Einsatz des Mietgegenstandes, im Interesse oder Auftrag Dritter Personen ist nur mit Zustimmung von KLARMANN-LEMBACH zulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte an KLARMANN-LEMBACH ab. Er verpflichtet sich, Anschriften dritter Personen, sowie die Belege über die Höhe seiner Ansprüche sofort KLARMANN-LEMBACH zu benennen.
5. Pfändungen des Mietgegenstandes oder ähnliche Einwirkungen hat der Mieter sofort zu melden. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Mieter Wertersatz zu leisten, jedoch das Mietentgelt bis zum Wertersatz weiter zu entrichten. KLARMANN-LEMBACH kann den Mietgegenstand zur Geschäftszeit stets besichtigen.
6. Überbeanspruchung ist unstatthaft. Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandkontrolle, Ölwechsel und Schmierung dringend geboten. Bei Reparaturen sind nur Originalersatzteile auf Kosten des Mieters zulässig.
VII. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die Mietrechnungen (Miete des Gerätes + die angefallenen Nebenkosten) sind nach Eingang der Rechnung sofort netto zahlbar.
2. KLARMANN-LEMBACH steht es zu, eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Die angefallenen Nebenkosten werden nach Ende der Mietzeit gesondert abgerechnet.
3. Bei entsprechender Mietdauer kann KLARMANN-LEMBACH eine Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 5 Mietwochen fordern. Eine Aufrechnung gegen Mietentgelt oder Nebenkosten ist ausgeschlossen.
4. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wird er mit den banküblichen Verzugszinsen belastet. Zusätzlichen Schaden trägt der Mieter gesondert. KLARMANN-LEMBACH ist auch berechtigt, den Mietgegenstand sofort zurückzuholen.
VIII. Abkauf der Maschine
1. Ein Abkauf des gemieteten Gerätes ist möglich. Dabei wird die Mietrechnung in einem angemessenen Teil angerechnet.
2. Ein Mietkauf des gemieteten Gerätes ist möglich. Dabei werden von der berechneten Miete, bei Übernahme binnen 2 Monate 85 %, bei Übernahme binnen 4 Monate 80 % und bei Übernahme binnen 12 Monate 70 % angerechnet.
3 . Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass die Maschine im Zustand wie vorhanden und besichtigt gekauft ist. Anspruch auf jegliche Gewährleistung oder Mängelhaftung verfällt.
IX. Sonstiges
1. Die Lieferung von Waren, insbesondere von Ersatzteilen an den Käufer/ Mieter erfolgt nach Listenpreisen zu obigen Bedingungen, stets unter dem Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten.
2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden und Erklärungen nicht ausdrücklich befugter Personen sind nicht wirksam. Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Mieters/ Käufers ist Haßfurt.
2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, ist das Amtsgericht Haßfurt, ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Streitgegenstandes, soweit zulässig.
Sonderbedingungen – Großgeräte
1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermietern auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung.
2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in üblicher Höhe anzufordern.
3. Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt.
4. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Felle, Kraftstoffe, Reinigungsmittel usw.) sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.
5. Die Geräte sind außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse durch den Mieter weitgehend zu schützen, durch den auch für ausreichende Bewachung zu sorgen ist.
8. Während der Mietzeit hat der Mieter dafür zu sorgen, das Dampfkessel in Abständen von 14 Tagen ausgewaschen werden und das die behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen stattfinden.
7. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter unter Übernahme etwaiger Kosten durchzuführen und die dazu erforderlichen Meldungen dem Vermieter rechtzeitig zugehen zu lassen.